Elterngeld
Elterngeldbezug ist in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes möglich, wenn auch der andere Elternteil mindestens 2 Monate lang Elterngeld bezieht, d.h. in dieser Zeit sein Erwerbseinkommen mindert und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet oder wenn es sich um eine/n Alleinerziehende/n handelt, der die alleinige elterliche Sorge hat oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elterngeld reduziert sich die Laufzeit entsprechend. Ansonsten kann Elterngeld HÖCHSTENS für 12 Monate beantragt werden.
Das Elterngeld kann erst nach Geburt des Kindes beantragt werden.
Im Zahlungszeitraum des Elterngeldes darf bis zu 30 Wochenstunden gearbeitet werden. Das Einkommen wird auf das Elterngeld angerechnet. Gleiches gilt für erzieltes Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
Geschwisterbonus (nicht bei Mehrlingsgeburten): mindestens 75 Euro
bei 2 Kindern, solange bis das Ältere 3 Jahre alt ist,
bei 3 und mehr Kindern, solange bis mindestens 2 Kinder das 6. Lebensjahr vollendet haben, bei behinderten Geschwisterkindern ist die Voraussetzung ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20.
Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elterngeld reduziert sich die Laufzeit entsprechend. Ansonsten kann Elterngeld HÖCHSTENS für 12 Monate beantragt werden.
Das Elterngeld kann erst nach Geburt des Kindes beantragt werden.
Im Zahlungszeitraum des Elterngeldes darf bis zu 30 Wochenstunden gearbeitet werden. Das Einkommen wird auf das Elterngeld angerechnet. Gleiches gilt für erzieltes Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
Geschwisterbonus (nicht bei Mehrlingsgeburten): mindestens 75 Euro
bei 2 Kindern, solange bis das Ältere 3 Jahre alt ist,
bei 3 und mehr Kindern, solange bis mindestens 2 Kinder das 6. Lebensjahr vollendet haben, bei behinderten Geschwisterkindern ist die Voraussetzung ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20.
- Amt für Familien, Generationen und Soziales, 50/3
- Willy-Brandt-Platz 1, 50126, Bergheim
- 02271 83-15143